Unser Pflegevertrag wird als Dienstleistungsvertrag geschlossen.

Nr. 1) Allgemeines

Der Pflegedienst erbringt für den Pflegebedürftigen - Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI - und/oder Leistungen der Krankenver-sicherung nach SGB V - frei vereinbarte Leistungen. Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zugelassen und kann entsprechend mit den Pflegekassen abrechnen. Der Pflegedienst hat einen Vertrag nach § 132 a Abs. 2 SGB V abgeschlossen und kann entsprechend mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die geltenden Verträge zwischen dem Pflegedienst und den gesetzlichen Kostenträgern unter Einschluss der Entgeltverzeichnisse können vom Kunden jederzeit eingesehen werden.

Nr. 2) Leistungen und Vergütung

Vergütung, Art, Häufigkeit und Umfang der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen des SGB XI ergeben sich dem Grunde nach aus der mit den Pflegekassen nach § 89 SGB XI vereinbarten Leistungs- und Vergütungsvereinbarung.

Dies wird durch den individuellen Kostenvoranschlag sowie durch die tatsächlichen erbrachten Leistungen konkretisiert.

Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen über eine Veränderung des Leistungsumfangs sind dann notwendig, wenn kurzfristig, etwa auf Grund einer akuten Veränderung des Gesundheitszustands, Erweiterungen des Leistungsumfangs erforderlich sind.

Die erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst in geeigneter Form aufgezeichnet und vom Kunden oder dessen Vertreter gegengezeichnet (Leistungsnachweis). Dies gilt auch für über den Kostenvoranschlag hinausgehende Leistungen, die aufgrund kurzfristiger mündlicher Absprache erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt anhand der Leistungsnachweise.

Dem Kunden ist jederzeit die Einsichtnahme in die Leistungsnachweise möglich. Die frei vereinbarten Leistungen ausserhalb der Pflege und deren Vergütung ergeben sich aus der Anlage. Die vertragsärztliche Verordnung von Leistungen nach § 37 SGB V wird mit der auf der Rückseite dieser Verordnung vorgesehenen Unterschrift des Kunden jeweils Bestandteil des Vertrages.

Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – soweit bewilligt – und der Pflegeversicherung oder anderer Sozialleistungsträger werden vom Pflegedienst unmittelbar mit diesen abgerechnet. Die hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung verbleibenden Eigenanteile, die der Kunde zu tragen hat, werden dem Grunde nach im Kostenvoranschlag gesondert ausgewiesen und dem Kunden anhand der Leistungs-nachweise in Rechnung gestellt.

Nicht bewilligte Leistungen der Krankenversicherung, die der Kunde auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung dennoch in Anspruch nimmt, hat er selbst zu bezahlen. Dabei wird die zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Pflegedienst vertraglich vereinbarte Vergütung abgerechnet. Die mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Sozialhilfeträgern vereinbarten Entgeltverzeichnisse sind in der Anlage beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages.

Wird ein vereinbarter Pflegeeinsatz, der aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Pflegedienst vom Kunden die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was er durch den Wegfall des geplanten Einsatzes bzw. durch einen anderweitigen Einsatz des Personals erzielt.

Nr. 3) Entgelterhöhungen

Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Die Entgelterhöhung kann durch einseitige Erklärung des Pflegedienstes erfolgen.

Dem Kunden gegenüber ist die bezifferte Entgelterhöhung spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

Hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung wird eine Erhöhung der Entgelte ausserdem nur wirksam, soweit die erhöhten Entgelte den Vergütungsvereinbarungen bzw. Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 89 SGB XI entsprechen. Bei einer rückwirkenden Festsetzung der Entgelte nach § 89 SGB XI durch die Schiedsstelle kann unter den oben genannten (Ziff. 3, erster Absatz) Voraussetzungen eine Nach-berechnung ab Inkrafttreten der festgesetzten Entgelte durchgeführt werden.

Der Pflegedienst händigt dem Kunden unverzüglich eine Abschrift des veränderten Entgeltverzeichnisses aus.

Nr. 4) Leistungserbringung

Die Leistungen werden ab dem im obigen Haushalt erbracht. Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen eine Mitwirkung des Kunden als Versicherten voraus.

Der Kunde wird die erforderlichen Anträge gegenüber den Kostenträgern stellen und – soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich – Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege entgegennehmen und an den Pflegedienst weiterleiten.

Der Pflegedienst wird den Leistungsempfänger bei der Inanspruchnahme der genannten Leistungen durch Beratung unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Pflegedienst mitzuteilen, wenn wesentliche Umstände eintreten, die seine sonstige Pflege und Betreuung nicht mehr als gewährleistet erscheinen lassen, z. B. bei Erkrankung der sonstigen Pflegepersonen.

Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes. Nach Beendigung der Pflege verbleibt sie beim Pflegedienst. Sie verbleibt während der Pflege beim Kunden, es sei denn, ihre sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet.

In die Dokumentation dürfen die an der Pflege und Behandlung Beteiligten Eintragungen vornehmen und Einsicht nehmen; dies gilt auch für außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehende Personen (z.B. Hausarzt, Medizinischer Dienst, Ergotherapeuten), nicht jedoch die Krankenkassen/Pflegekassen. Die für den Pflegedienst tätigen Personen werden insoweit von der gesetzlichen Schweigepflicht entbunden.

Nr. 5) Rechnungsstellung und Zahlungsweise

Die Rechnungen des Pflegedienstes sind eine Woche nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage der Leistungsnachweise (siehe Ziff. 2) i.d.R. monatlich, und zwar am Beginn des Monats für den Vormonat.

Leistungen, die mit der Pflegekasse oder der Krankenkasse abzurechnen sind (siehe Ziff. 2), werden der jeweiligen Kasse vom Pflegedienst direkt in Rechnung gestellt. Leistungen, die die Leistungspflicht der Kranken- oder Pflegekasse übersteigen bzw. von ihnen nicht abgegolten werden, hat der Kunde selbst zu bezahlen.

Wenn der Leistungsempfänger Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, verpflichtet er sich, die Rechnungsbeträge innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt an den Pflegedienst zu überweisen und sich um die Rückerstattung seitens der Krankenversicherung selbstständig zu bemühen.

Bei einer Inanspruchnahme von Sozialhilfe berät und unterstützt der Pflegedienst den Kunden. Kosten, die von einem Sozialhilfeträger über-nommen werden, kann der Pflegedienst direkt mit diesem abrechnen. Der Pflegedienst wird widerruflich ermächtigt, die aus diesem Vertrag zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zulasten meines Kontos durch Lastschrift einzuziehen. Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto.

Nr. 6) Haftung

Der Pflegedienst haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für einen etwaigen Verlust eines nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziff. 10) überlassenen Wohnungsschlüssels haftet der Pflegedienst nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.

Nr. 7) Datenschutz und Schweigepflicht

Der Pflegedienst hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht im Sinne von § 203 StGB sowie der geltenden Datenschutzbestim-mungen verpflichtet.

Soweit es zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Kunden gespeichert oder an Dritte (z.B. Kostenträger, ggf. Abrechnungsstelle, behandelnde Ärzte, Therapeuten, stationäre Einrichtungen etc.) übermittelt werden. Der Pflegebedürftige verpflichtet sich, die behandelnden Ärzte gegenüber den Mitarbeitern des Pflegedienstes von der Schweigepflicht im erforderlichen Umfang zu entbinden. Nach § 120 Abs. 1 SGB XI ist der Pflegedienst verpflichtet, der Pflegekasse den geschlossenen Vertrag zu übermitteln.

Nr. 8) Beendigung des Vertrages

Der Vertrag endet mit Kündigung oder Tod des Pflegebedürftigen. Bei vorübergehendem stationärem Aufenthalt (Kurzzeitpflege, Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung etc.) ruht der Vertrag.

Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Pflegebedürftige diesen Vertrag hinsichtlich der Pflegeversicherungs-leistungen ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen; wird ein schriftliches Exemplar des Vertrages erst nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der zweiwöchigen Frist erst mit Aushändigung des Vertrages. Danach bzw. ansonsten kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen.

Hinsichtlich vereinbarter Leistungen der Krankenpflege (§ 37 SGB V) gilt, dass der Pflegebedürftige den Vertrag jederzeit gem. § 627 BGB kündigen kann. Unbeschadet der vorstehenden Kündigungsmöglichkeiten kann der Pflegebedürftige im Falle der Entgelterhöhung den Vertrag jederzeit für den Zeitpunkt kündigen, an dem die Erhöhung wirksam werden soll.

Der Pflegedienst kann den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Rechte des Pflegebedürftigen bzw. des Pflegedienstes auf Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Nr. 9) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücken verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

Nr. 10) Sonstiges

(z. B. besondere Wünsche des Kunden oder der Angehörigen / eigenständige Zutrittsberechtigung / Aushändigung der Wohnungsschlüssel)

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